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Verhaltensbedingte Kündigung – Strafanzeige gegen Arbeitgeber

Erstattet der Arbeitnehmer Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber, ohne vorher eine innerbetriebliche Klärung zu versuchen, so kann darin eine kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten liegen. Handelt es sich bei den dem Arbeitgeber zur Last gelegten Vorwürfen um schwerwiegende Vorfälle und sind die betreffenden Straftaten vom Arbeitgeber selbst begangen worden, so braucht der Arbeitnehmer regelmäßig keine innerbetriebliche Klärung zu unternehmen.

Für die Frage, ob die Erstattung der Strafanzeige einen Kündigungsgrund bilden kann, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sie zu einer Verurteilung führt oder nicht.

BAG, Urteil vom 07.12.2006, 2 AZR 400/05

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